Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

a) Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, auch wenn im Rahmen einer Geschäftsverbindung eine besondere Auftragsbestätigung nicht erfolgt. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen werden sollte.

b) Handelsgeschäft im Sinne dieser Bedingungen ist jeder Vertrag mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes.

c) Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

II. Lieferung

a) Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, die gesondert abgerechnet werden können.

b) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das werk des Verkäufers verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

c) Die Verlegung von Gas- und Wasseranschlüssen sowie Wasserablauf gehören nicht zum Lieferprogramm. Notwendige Anschlüsse müssen unter Beachtung der Vorschriften der örtlichen Versorgungsunternehmen vom Käufer selbst erstellt werden.

d) Der Käufer kann uns 6 Wochen, bei Küchen 10 Wochen, nach Ablauf eines unverbindlichen Liefertermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Ersatz des Verzugsschadens kann der Käufer nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur last fällt. Im Falle des Verzuges kann uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von 4 Wochen, bei Küchen 8 Wochen, setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

e) Höhere Gewalt, behördliche Auflagen und sonstige von uns nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- uns Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Transportmittelmangel und Brandschäden befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht. Wir sind berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, wenn uns aus den oben genannten Gründen die Erfüllung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist. Eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Käufer ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

f) Änderungen in der Konstruktion, den Maßen und Gewichten des Liefergegenstandes, die für den Käufer bei objektiver Würdigung aller Umstände zumutbar sind, behalten wir uns vor.

g) Bei Kauf auf Abruf hat der Käufer den Kaufgegenstand spätestens 5 Monate ab dem Tage der Auftragsbestätigung abzunehmen. Für die Lieferfristen gelten die vorstehenden Bedingungen.

III. Preise und Fälligkeit

a) Weg und Arbeitszeit sowie Fahrtkosten werden bei gewünschtem Einbau von Küchenmöbeln und bei Reparaturen gesondert berechnet.

b) Unsere Lieferungen sind spätestens 30 Tage nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware zu bezahlen. Ein Skontoabzug ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig und setzt darüber hinaus voraus, dass alle älteren Rechungen vorher bezahlt sind. Reparaturrechnungen sind sofort fällig.

c) Wechsel- und Scheckzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig und werden nur, vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit, zahlungshalber angenommen. Sämtliche Kosten einschl. des Diskonts gehen zu Lasten des Käufers.

d) Verpackung wird nicht zurückgenommen, auch wenn sie berechnet wird.

e) Eine Aufrechnung seitens des Käufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

f) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, 10 % Verzugszinsen sowie sonstige Kosten zu berechnen. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. § 353 HGB u. § 288 BGB bleiben unberührt. Bei Handelsgeschäften sind die Rechnungsforderungen mit 10 % vom Tage der Fälligkeit der Rechnung ab zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

g) Löst im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten der Käufer einen Scheck oder Wechsel nicht ein, ist er mit einer Zahlung in Verzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, so sind wir vorbehaltlich unserer sonstigen Rechte berechtigt, hinsichtlich noch nicht erfolgter Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Alle offen stehenden Rechnungsbeträge werden sofort fällig. Dies gilt auch, wenn der Käufer Wechsel gegeben hat. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Wechsel besteht nicht. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

h) Treten beim Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder werden solche vor Vertragsabschluß vorhandenen Umstände uns nachträglich bekannt, so können wir die Lieferung von vorheriger Zahlung abhängig machen. Dies gilt auch, wenn der Käufer Wechsel gegeben hat. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Wechsel besteht nicht.

IV. Reparaturen

a) Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen.

b) Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material 6 Monate, beginnend mit dem Zeitpunkt der Abnahme. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nachbesserung uns oder unseren Beauftragten zur Verfügung steht. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Kunden heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag, so werden wir nur aufgrund besonderen Reparaturauftrages nach Rücksprache tätig.

c) Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß, bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis des Werkunternehmers Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden und diese Eingriffe Ursache des Mangels sind.

d) Offensichtliche Mängel unserer Leistungen muss der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eintritt der Erkennbarkeit, bei Abnahme oder Inbetriebnahme uns schriftlich anzeigen, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit.

e) Wir haften bei Reparaturaufträgen für Schäden und Verluste an dem Gegenstand, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Falle der Beschädigung sind wir zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung zu ersetzen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Kunden, sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die Gewährleistungsfristen gelten auch für evtl. Ansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsschluss und positiver Vertragsverletzung. Im übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den Bestimmungen der Ziff. V.

V. Gewährleistung und Lieferung

a) Wir leisten Gewähr für Maschinen, Geräte und Anlagen, die im normalen Haushaltsgebrauch verwendet werden für die Dauer eines halben Jahres.

b) Bei Handelsgeschäften sind bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang der Ware, andere Mängel innerhalb von 14 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Nichthandelsgeschäften sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Anschlussfrist von 14 Tagen seit Eingang der Ware zu rügen. Nach Ablauf der genannten Fristen können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Das gleiche gilt für Mängel, die Folge unsachgemäßer Behandlung oder ohne unsere Einwilligung vorgenommener Reparaturen oder Eingriffe sind.

c) Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Wir sind berechtigt, anstelle der Mängelbeseitigung Ersatz zu liefern. Kommen wir mit der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung mehr als 4 Wochen in Verzug, schlägt sie fehl oder ist sie unmöglich, so ist der Käufer zur Wandlung oder Minderung berechtigt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Käufers aus der Haftung für zugesicherte Eigenschaften.

VI. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten gegenwärtigen und zukünftig noch entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum.

b) Für den Fall des Weiterverkaufs tritt der Käufer schon jetzt die Forderung aus dem Weiterverkauf an einen Dritten in Höhe des von uns in Rechung gestellten Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten mit Rang vor dem Rest an uns ab. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der im voraus abgetretenen Forderungen ermächtigt.

c) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass der Käufer mit seinem Abnehmer seinerseits einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns sofort Kenntnis zu geben. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten von Interventionen zu erstatten. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

d) Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, zu unserer Sicherheit die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen, ohne vorher vom Vertrage zurückzutreten oder eine Nachfrist gem. § 326 BGB zu setzen. Sofern wir nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt sind, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, können wir die Eigentumsvorbehaltsware und Wahrung der Interessen des Käufers freihändig bestmöglich veräußern. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten der Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware sowie eine etwaige Wertminderung zu erstatten, auch für den fall des Rücktritts vom Vertrage.

e) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VII. Werkunternehmerpfandrecht

a) Uns steht wegen unserer Forderungen im Rahmen von Reparaturaufträgen aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen.

b) Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, können wir mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigungen oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Wir sind berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung unserer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

VIII. Schadensersatz

a) In allen Fällen, in denen der Käufer zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist, können wir vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens 20 % des Kaufpreises als Schadensersatz verlangen.

b) Gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gerichtete Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, unerlaubter Handlung, Verletzung der Pflichten bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung wegen Verzuges und sonstige Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ausgeschlossen sind insoweit auch Ansprüche wegen der Verletzung anderer Rechtsgüter als des Liefergegenstandes.

c) Bei Handelsgeschäften ist unsere Haftung bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen für alle Schäden, die bei Vertragsabschluß unvorhersehbar waren oder auf einer ungewöhnlichen Verursachung beruhen.

IX: Zurückbehaltungsrecht

a) Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

X. Vertragsaufhebung

a) Im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag wegen schuldhafter Vertragsverletzung durch den Käufer können wir folgende Ansprüche geltend machen:

b) Besondere Aufwendungen aus Anlass des Vertrages, z.B. Provisionen, Versandkosten sowie Ersatz für Beschädigungen, die durch ein Verschulden des Käufers verursacht wird.

c) Eine Vergütung für die Gebrauchsüberlassung und die damit eingetretene Wertminderung. In der Regel wird die Vergütung je nach Wertbeständigkeit wie folgt berechnet:

d) Bei Rücktritt und Übergabe nach Lieferung innerhalb der ersten drei Monate 30 % des Verkaufspreises und für jeden weiteren Monat 3 % des Verkaufspreises.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Erfüllungsort für unsere Leistungen ist Bocholt.

b) Im Verkehr mit Vollkaufleuten gilt, dass für alle Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand Bocholt vereinbart ist. Das Amtsgericht Bocholt ist bis zu einem Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR zuständig. Bei Werten, die die allgemeine Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts überschreiten, ist das Landgericht in Münster im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung anzurufen.

XII: Allgemeines

a) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

b) Sind diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

 

 

Nienhaus GmbH      Jerichostr. 51      46399 Bocholt      Tel. 02871 2798-0      Fax 02871 2798-48