| Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
a) Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, auch wenn im
Rahmen einer Geschäftsverbindung eine besondere Auftragsbestätigung nicht
erfolgt. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn nicht
ausdrücklich widersprochen werden sollte.
b) Handelsgeschäft im Sinne dieser Bedingungen ist jeder Vertrag mit einem
Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes.
c) Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige
Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
II. Lieferung
a) Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, die gesondert abgerechnet
werden können.
b) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das werk des
Verkäufers verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom
Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware
versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen,
die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige
der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
c) Die Verlegung von Gas- und Wasseranschlüssen sowie Wasserablauf gehören nicht
zum Lieferprogramm. Notwendige Anschlüsse müssen unter Beachtung der
Vorschriften der örtlichen Versorgungsunternehmen vom Käufer selbst erstellt
werden.
d) Der Käufer kann uns 6 Wochen, bei Küchen 10 Wochen, nach Ablauf eines
unverbindlichen Liefertermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist
zu liefern. Ersatz des Verzugsschadens kann der Käufer nur verlangen, wenn uns
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur last fällt. Im Falle des Verzuges kann uns
der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von 4 Wochen, bei Küchen 8
Wochen, setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach
Ablauf der Frist ablehne. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt,
vom Vertrage zurückzutreten, oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen.
e) Höhere Gewalt, behördliche Auflagen und sonstige von uns nicht verschuldete
Umstände, insbesondere Verkehrs- uns Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe,
Transportmittelmangel und Brandschäden befreien uns für die Dauer ihrer
Auswirkungen von der Lieferpflicht. Wir sind berechtigt, vom Vertrage
zurückzutreten, wenn uns aus den oben genannten Gründen die Erfüllung des
Vertrages nicht mehr zuzumuten ist. Eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem
Käufer ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
f) Änderungen in der Konstruktion, den Maßen und Gewichten des
Liefergegenstandes, die für den Käufer bei objektiver Würdigung aller Umstände
zumutbar sind, behalten wir uns vor.
g) Bei Kauf auf Abruf hat der Käufer den Kaufgegenstand spätestens 5 Monate ab
dem Tage der Auftragsbestätigung abzunehmen. Für die Lieferfristen gelten die
vorstehenden Bedingungen.
III. Preise und Fälligkeit
a) Weg und Arbeitszeit sowie Fahrtkosten werden bei gewünschtem Einbau von
Küchenmöbeln und bei Reparaturen gesondert berechnet.
b) Unsere Lieferungen sind spätestens 30 Tage nach Lieferung oder Bereitstellung
der Ware zu bezahlen. Ein Skontoabzug ist nur bei besonderer Vereinbarung
zulässig und setzt darüber hinaus voraus, dass alle älteren Rechungen vorher
bezahlt sind. Reparaturrechnungen sind sofort fällig.
c) Wechsel- und Scheckzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig
und werden nur, vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit, zahlungshalber
angenommen. Sämtliche Kosten einschl. des Diskonts gehen zu Lasten des Käufers.
d) Verpackung wird nicht zurückgenommen, auch wenn sie berechnet wird.
e) Eine Aufrechnung seitens des Käufers ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
f) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, 10 % Verzugszinsen sowie sonstige
Kosten zu berechnen. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden
nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. § 353 HGB u. § 288 BGB bleiben
unberührt. Bei Handelsgeschäften sind die Rechnungsforderungen mit 10 % vom Tage
der Fälligkeit der Rechnung ab zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
g) Löst im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten der Käufer einen Scheck oder Wechsel
nicht ein, ist er mit einer Zahlung in Verzug, hat er seine Zahlungen
eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu
erachten sind, so sind wir vorbehaltlich unserer sonstigen Rechte berechtigt,
hinsichtlich noch nicht erfolgter Lieferungen Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistung zu verlangen. Alle offen stehenden Rechnungsbeträge werden
sofort fällig. Dies gilt auch, wenn der Käufer Wechsel gegeben hat. Ein
Zurückbehaltungsrecht wegen der Wechsel besteht nicht. Wird die Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist geleistet,
sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
h) Treten beim Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft
erscheinen lassen oder werden solche vor Vertragsabschluß vorhandenen Umstände
uns nachträglich bekannt, so können wir die Lieferung von vorheriger Zahlung
abhängig machen. Dies gilt auch, wenn der Käufer Wechsel gegeben hat. Ein
Zurückbehaltungsrecht wegen der Wechsel besteht nicht.
IV. Reparaturen
a) Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages
gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Ob eine Reparatur in eigener oder
fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen.
b) Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für
eingebautes Material 6 Monate, beginnend mit dem Zeitpunkt der Abnahme. Zur
Mängelbeseitigung hat der Kunde uns die nach billigem Ermessen erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu
tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der
Nachbesserung uns oder unseren Beauftragten zur Verfügung steht. Ersetzte Teile
gehen in unser Eigentum über. Stellt sich im Rahmen eines
Gewährleistungsverlangens des Kunden heraus, dass der beanstandete Fehler auf
eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei der
ursprünglichen Reparatur vorlag, so werden wir nur aufgrund besonderen
Reparaturauftrages nach Rücksprache tätig.
c) Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch
Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden
verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch
Verschleiß, bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile,
durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden
durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Der
Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis des
Werkunternehmers Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden und diese
Eingriffe Ursache des Mangels sind.
d) Offensichtliche Mängel unserer Leistungen muss der Kunde unverzüglich,
spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eintritt der Erkennbarkeit,
bei Abnahme oder Inbetriebnahme uns schriftlich anzeigen, ansonsten sind wir von
der Mängelhaftung befreit.
e) Wir haften bei Reparaturaufträgen für Schäden und Verluste an dem Gegenstand,
soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Falle der
Beschädigung sind wir zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist diese
unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der
Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung zu ersetzen. Darüber
hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Kunden, sind
ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder
unserer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die Gewährleistungsfristen gelten auch für
evtl. Ansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsschluss und positiver
Vertragsverletzung. Im übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den
Bestimmungen der Ziff. V.
V. Gewährleistung und Lieferung
a) Wir leisten Gewähr für Maschinen, Geräte und Anlagen, die im normalen
Haushaltsgebrauch verwendet werden für die Dauer eines halben Jahres.
b) Bei Handelsgeschäften sind bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel
innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang der Ware, andere Mängel
innerhalb von 14 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei
Nichthandelsgeschäften sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens
innerhalb einer Anschlussfrist von 14 Tagen seit Eingang der Ware zu rügen. Nach
Ablauf der genannten Fristen können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend
gemacht werden. Das gleiche gilt für Mängel, die Folge unsachgemäßer Behandlung
oder ohne unsere Einwilligung vorgenommener Reparaturen oder Eingriffe sind.
c) Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zur Beseitigung des Mangels
verpflichtet. Wir sind berechtigt, anstelle der Mängelbeseitigung Ersatz zu
liefern. Kommen wir mit der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung mehr als 4
Wochen in Verzug, schlägt sie fehl oder ist sie unmöglich, so ist der Käufer zur
Wandlung oder Minderung berechtigt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind
ausgeschlossen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Käufers aus der
Haftung für zugesicherte Eigenschaften.
VI. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer
gesamten gegenwärtigen und zukünftig noch entstehenden Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum.
b) Für den Fall des Weiterverkaufs tritt der Käufer schon jetzt die Forderung
aus dem Weiterverkauf an einen Dritten in Höhe des von uns in Rechung gestellten
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten mit Rang vor dem Rest an uns
ab. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der im voraus
abgetretenen Forderungen ermächtigt.
c) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im üblichen,
ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass der
Käufer mit seinem Abnehmer seinerseits einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und
die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder
Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Von Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns sofort Kenntnis zu geben. Der
Käufer ist verpflichtet, die Kosten von Interventionen zu erstatten. Bei
Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines
gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht
zur Weiterveräußerung und zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
d) Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, zu unserer Sicherheit die
Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen, ohne vorher vom Vertrage
zurückzutreten oder eine Nachfrist gem. § 326 BGB zu setzen. Sofern wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen berechtigt sind, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen, können wir die Eigentumsvorbehaltsware und Wahrung der Interessen
des Käufers freihändig bestmöglich veräußern. Der Käufer ist verpflichtet, die
Kosten der Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware sowie eine etwaige
Wertminderung zu erstatten, auch für den fall des Rücktritts vom Vertrage.
e) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderung um mehr
als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung
oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VII. Werkunternehmerpfandrecht
a) Uns steht wegen unserer Forderungen im Rahmen von Reparaturaufträgen aus dem
Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten
Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend
gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen.
b) Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt,
können wir mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt
nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die
Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige
Beschädigungen oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem
Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Wir sind berechtigt, den Gegenstand
nach Ablauf dieser Frist zur Deckung unserer Forderungen zum Verkehrswert zu
veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
VIII. Schadensersatz
a) In allen Fällen, in denen der Käufer zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verpflichtet ist, können wir vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens
20 % des Kaufpreises als Schadensersatz verlangen.
b) Gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gerichtete
Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, unerlaubter Handlung,
Verletzung der Pflichten bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung
wegen Verzuges und sonstige Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit
nicht uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ausgeschlossen sind insoweit auch Ansprüche
wegen der Verletzung anderer Rechtsgüter als des Liefergegenstandes.
c) Bei Handelsgeschäften ist unsere Haftung bei grober Fahrlässigkeit
ausgeschlossen für alle Schäden, die bei Vertragsabschluß unvorhersehbar waren
oder auf einer ungewöhnlichen Verursachung beruhen.
IX: Zurückbehaltungsrecht
a) Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf
demselben Vertragsverhältnis beruht.
X. Vertragsaufhebung
a) Im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag wegen schuldhafter Vertragsverletzung
durch den Käufer können wir folgende Ansprüche geltend machen:
b) Besondere Aufwendungen aus Anlass des Vertrages, z.B. Provisionen,
Versandkosten sowie Ersatz für Beschädigungen, die durch ein Verschulden des
Käufers verursacht wird.
c) Eine Vergütung für die Gebrauchsüberlassung und die damit eingetretene
Wertminderung. In der Regel wird die Vergütung je nach Wertbeständigkeit wie
folgt berechnet:
d) Bei Rücktritt und Übergabe nach Lieferung innerhalb der ersten drei Monate 30
% des Verkaufspreises und für jeden weiteren Monat 3 % des Verkaufspreises.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort für unsere Leistungen ist Bocholt.
b) Im Verkehr mit Vollkaufleuten gilt, dass für alle Rechtsstreitigkeiten der
Gerichtsstand Bocholt vereinbart ist. Das Amtsgericht Bocholt ist bis zu einem
Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR zuständig. Bei Werten, die die allgemeine
Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts überschreiten, ist das Landgericht in
Münster im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung anzurufen.
XII: Allgemeines
a) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen.
b) Sind diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. |
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